14 Schliesslich ist auch das Argument der Verteidigung, wonach sich die Vorinstanz nicht im Detail auf die vom Beschuldigten getätigten Aussagen bei ihrer Aussagenanalyse habe abstützen dürfen, weil er die Übersetzung nicht ausreichend verstanden habe oder umgekehrt, nicht zu hören. Wie die Vertretung der Strafklägerin zu Recht darauf hinwies, bestätigte der Beschuldigte jeweils die Übersetzung zu verstehen bzw. verstanden zu haben (pag. 9 Z. 5 ff., pag. 78 Z. 19 f.). Zudem war es ihm auch möglich, Korrekturen anzubringen (pag. 75 Z. 31 ff., pag.