Weiter führte er auch auf Frage, wie der Friseurbesuch der Strafklägerin abgelaufen sei, aus, dass Leute, welche im gleichen Zustand wie die Strafklägerin seien, als Menschen in den Salon kommen würden und nach einer halben Stunde wie verwandelt, wie ein anderer Mensch seien (pag. 75 Z. 27 ff.). Indem der Beschuldigte psychisch kranken Menschen generell und der Strafklägerin im Besonderen aufgrund der Erkrankung jegliche Glaubwürdigkeit absprechen will, versucht er, die Strafklägerin als Person zu diskreditieren, und erhofft sich dadurch, sich selber vom Vorwurf entlasten zu können. Diese Aussagen sind für die Kammer unglaubhaft und müssen als Schutzbehauptung angesehen werden.