76 Z. 6 ff.). Andererseits führte er bereits in der Einsprache gegen den Strafbefehl aus, dass Patienten, welche stationär in E.________ (Privatklinik) seien, psychisch krank seien, wobei es auch solche habe, die etwas erfinden würden. Die Patienten in der Stiftung L.________ seien alle psychisch krank und würden eine Begleitung benötigen, sie seien nicht fähig, den Alltag zu «überwältigen» (pag. 33). Weiter führte er auch auf Frage, wie der Friseurbesuch der Strafklägerin abgelaufen sei, aus, dass Leute, welche im gleichen Zustand wie die Strafklägerin seien, als Menschen in den Salon kommen würden und nach einer halben Stunde wie verwandelt, wie ein anderer Mensch seien (pag.