Zudem können auch die von der Vorinstanz dargelegten Gegenangriffe des Beschuldigten entgegen der Verteidigung nicht damit abgetan werden, dass der Beschuldigte nur aufgrund seiner Erfahrung mit den Patienten aus der Privatklinik E.________ so argumentiere und lediglich auf Nachfrage hin die Vermutung geäussert habe, die Strafklägerin könne eine psychische Krankheit haben. Einerseits kann nicht die Rede davon sein, dass der Beschuldigte aus Erfahrung spricht, wenn er die Patienten aus der Privatklinik E.________ generell als unberechenbar darstellt, wobei er offenbar auch nicht immer sicher war, ob es sich überhaupt um einen Patienten aus der Klinik handelte (vgl. pag. 76 Z. 6 ff.).