oder führte aus, dass der Polizeichef nach der Befragung zu ihm gekommen sei und sich unanständig ihm gegenüber verhalten habe. Es sei daher nicht erstaunlich, dass, wenn ein Behördenmitglied so etwa wage, Beschuldigungen zu Unrecht erhoben werden würden (pag. 79). Zudem können auch die von der Vorinstanz dargelegten Gegenangriffe des Beschuldigten entgegen der Verteidigung nicht damit abgetan werden, dass der Beschuldigte nur aufgrund seiner Erfahrung mit den Patienten aus der Privatklinik E.________ so argumentiere und lediglich auf Nachfrage hin die Vermutung geäussert habe, die Strafklägerin könne eine psychische Krankheit haben.