77 Z. 28 ff.), konkret und ohne Gegenfragen, Verallgemeinerungen oder «kann sein»- Formulierungen zu beantworten. Insbesondere konnte er auch Fragen verneinen oder sagen, wenn er etwas nicht wusste (pag. 12 Z. 139, pag. 77 Z. 32). Weiter ist nicht zu übersehen, dass der Beschuldigte in seinen Aussagen zunehmend eine Opferrolle einzunehmen versuchte, um jegliches Verschulden von sich und auf andere zu schieben, was seine Aussagen zusätzlich als unglaubhaft erscheinen lassen. So habe ein Kunde, welcher so ausgesehen habe, als ob er von der Klinik komme, plötzlich angefangen zu schreien und sei ausser sich gewesen. Er habe dann plötzlich eine Bewegung gemacht (Anm.: