Auffallend ist weiter, dass der Beschuldigte die Fragen entweder überhaupt nicht oder nur mit einer Gegenfrage beantwortete, wobei er teilweise wiederum verallgemeinernd darlegte, mit welcher Reaktion der Allgemeinheit zu rechnen wäre. So wich er beispielsweise bereits der ersten Frage, was er zum Vorwurf der Strafklägerin […] sagen könne, aus, indem er zu Protokoll gab, er wolle zuerst wissen, wer das gewesen sei (pag. 10 Z. 28 ff.).