12 Z. 157 ff.). Auf die Frage, was er dazu sage, dass die Strafklägerin angegeben habe, sie habe zum Beschuldigten «bitte nicht» gesagt, führte der Beschuldigte aus, dass dies nicht wahr sei und wie es sein könne, dass sein Geschäft an der Strasse liege, dass sie so etwas sage, dass die Kunden dies nicht mitbekommen würden […] (pag. 77 Z. 19 ff.). Auffallend ist weiter, dass der Beschuldigte die Fragen entweder überhaupt nicht oder nur mit einer Gegenfrage beantwortete, wobei er teilweise wiederum verallgemeinernd darlegte, mit welcher Reaktion der Allgemeinheit zu rechnen wäre.