So führte er beispielsweise auf die Frage, ob er der Strafklägerin an die Brust gefasst habe, aus, wie es sein könne, dass er an diesem Tag am Morgen schon eine Brust anfasse (pag. 12 Z. 141 ff.), oder gab in Bezug auf die Frage, was er zur Aussage der Strafklägerin sage, wonach er, bevor er ihr an die Brust gefasst hätte, sie gefragt habe, ob sie sich nicht auch vorstellen könne, etwas mit einem Mann zu haben, an, wie er eine solche Frage stellen könne, wenn sie das erste Mal im Laden bei ihm gewesen sei (pag. 12 Z. 157 ff.).