In Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten schlussfolgerte die Vorinstanz zu Recht, darin seien zahlreiche Lügensignale zu erblicken. Entgegen der Verteidigung ist in den Gegenfragen des Beschuldigten nicht einfach sein Unverständnis über den vorgeworfenen Sachverhalt zu entnehmen. Vielmehr versuchte er – insbesondere, wenn es um Fragen zum eigentlichen Kerngeschehen ging – durch den Einsatz von Gegenfragen und «kann sein»-Formulierungen einer klaren Antwort auszuweichen. So führte er beispielsweise auf die Frage, ob er der Strafklägerin an die Brust gefasst habe, aus, wie es sein könne, dass er an diesem Tag am Morgen schon eine Brust anfasse (pag.