12 lebte (vgl. pag. 62 und pag. 161). Entsprechend durfte die Vorinstanz auf das Einholen eines aussagepsychologischen Gutachtens zur Glaubwürdigkeit der Strafklägerin von Amtes wegen verzichten. Im Übrigen teilt die Kammer die Auffassung des Beschuldigten nicht, wonach er mit Einsprache gegen den Strafbefehl vom 8. September 2022 (pag. 33 f.) sinngemäss den Antrag auf Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens der Strafklägerin gestellt haben soll. In Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten schlussfolgerte die Vorinstanz zu Recht, darin seien zahlreiche Lügensignale zu erblicken.