Zudem dürfte das Gespräch – angesichts des Vorgefallenen – wohl auch nicht einen derartig wichtigen Stellenwert für sie eingenommen haben, so dass sie sich fünf Monate später noch im Detail daran erinnern kann. Ernstliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen der Strafklägerin drängten sich entgegen der Verteidigung zu keinem Zeitpunkt auf. Die Aussagen der Strafklägerin sind realitätsnah, konstant, nachvollziehbar und detailliert. Anzeichen ernsthafter Störungen der Realitätswahrnehmung sind damit nicht auszumachen.