5 Z. 36 ff.), und in der späteren Befragung ausführte, der Beschuldigte habe sie gefragt, ob sie eine Freundin habe (pag. 80 Z. 20 f., Z. 34 ff.), tut ihrer Glaubhaftigkeit dabei keinen Abbruch, zumal sie den Gesprächsinhalt in den Grundzügen, nämlich, dass es um ihren Beziehungsstatus, konkret, dass sie eine Freundin habe und die Frage, ob sie trotzdem etwas mit einem Mann anfangen würde, wiedergeben konnte. Zudem dürfte das Gespräch – angesichts des Vorgefallenen – wohl auch nicht einen derartig wichtigen Stellenwert für sie eingenommen haben, so dass sie sich fünf Monate später noch im Detail daran erinnern kann.