81 Z. 29 f.). Eine Aggravation oder Inkonsistenz betreffend ihre Emotionen ist auch hier – entgegen der Verteidigung – nicht auszumachen. Insgesamt kam die Vorinstanz damit zu Recht zum Schluss, dass die Aussagen der Strafklägerin glaubhaft sind. Dass die Strafklägerin in der ersten Einvernahme angab, sie habe dem Beschuldigten erzählt, dass sie eine Freundin habe (pag. 5 Z. 36 ff.), und in der späteren Befragung ausführte, der Beschuldigte habe sie gefragt, ob sie eine Freundin habe (pag.