80 Z. 24 f., pag. 81 Z. 22 ff.), was angesichts der Situation, in welcher nicht damit zu rechnen war, durchaus verständlich ist. Weiter unterstreicht auch die Tatsache, dass sie dem Beschuldigten trotzdem noch das Geld brachte, aber auf das Wechselgeld verzichtete und einfach gehen wollte, ihre Unsicherheit und ihren Schockzustand. Erst auf erstmalige Frage anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hin, wie ihre Gefühlslage gewesen sei, als sie zurück zur Klinik gegangen sei, führte die Strafklägerin aus, dass sie traurig, erschüttert und zum Teil erstaunt gewesen sei, sie habe geweint (pag. 81 Z. 29 f.).