Darin kann nun keine Aggravation, sondern lediglich eine Konkretisierung gesehen werden. Zudem gab die Strafklägerin bereits ohnehin zu verstehen, dass der Beschuldigte ihr an die nackte Brust gefasst hatte, indem sie ausführte, er habe an ihrem Nippelpiercing herumgespielt. Im Weiteren schilderte die Strafklägerin ihre Gefühlsregungen nachvollziehbar und gleichbleibend. So beschrieb sie über beide Befragungen hinweg, dass sie zuerst ein paar Sekunden gebraucht habe, bis sie bemerkt habe, was abgegangen sei (pag. 5 Z. 33 f., pag. 6 Z. 65 f., 80 Z. 24 f.). Sie sei geschockt gewesen und habe zuerst gar nicht reagieren können (pag. 6 Z. 65, pag. 80 Z. 24 f., pag.