Weiter will die Verteidigung eine Aggravation in den Aussagen der Strafklägerin sehen, weil sie zuerst ausführte, der Beschuldigte habe ihr an die Brust gefasst (pag. 5 Z. 32), und später zu Protokoll gab, der Beschuldigte habe ihr unter den BH gefasst (81 Z. 4 ff.). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Strafklägerin lediglich die Frage der Gerichtspräsidentin, ob sie einen BH getragen und ob er ihr unter den BH gefasst habe, bejahte. Darin kann nun keine Aggravation, sondern lediglich eine Konkretisierung gesehen werden.