11 instanzlichen Urteilsbegründung; pag. 104). Dass die Strafklägerin im Vergleich zur polizeilichen Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Befragung nun sicher war, dass der Beschuldigte an ihrem Nippelpiercing herumgespielt habe (pag. 5 Z. 32 f., pag. 80 Z. 23 f.), konnte sie zudem plausibel damit erklären, dass sie die Situation immer wieder im Kopf durchgegangen sei, was sie vorher nicht geschafft habe (pag. 81 Z. 14 ff.). Weiter will die Verteidigung eine Aggravation in den Aussagen der Strafklägerin sehen, weil sie zuerst ausführte, der Beschuldigte habe ihr an die Brust gefasst (pag.