So belastete sie den Beschuldigten nicht übermässig, indem sie ausführte, sie habe ihn gebeten, nicht mehr an ihrem Nippelpiercing herumzuspielen, woraufhin er auch aufgehört habe (pag. 80 Z. 23 ff.), und die Frage verneinte, ob sie von jemand anderem wisse, der in diesem Salon gewesen sei und ähnliche Erfahrungen gemacht habe (pag. 82 Z. 8 ff.). Weiter dramatisierte die Strafklägerin keineswegs, sondern räumte ein, in diesem Moment keine Angst zu haben (pag. 81 Z. 26). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, machte sie auch keine weiteren Belästigungen durch den Beschuldigten geltend (vgl. S. 11 der erst-