Dabei spricht gerade die auf diese Frage hin bildlich beschriebene räumliche Situation für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Dass die Strafklägerin in den Befragungen nicht alle Details eins zu eins wiedergab, aber das Kerngeschehen gleichbleibend schilderte, lässt entgegen der Verteidigung nicht auf Inkonsistenz, sondern Selbsterlebtes schliessen. Soweit die Verteidigung vorbringt, die Strafklägerin habe in der zweiten Befragung aggraviert, ist sie nicht zu hören. So belastete sie den Beschuldigten nicht übermässig, indem sie ausführte, sie habe ihn gebeten, nicht mehr an ihrem Nippelpiercing herumzuspielen, woraufhin er auch aufgehört habe (pag.