der Beschuldigte sei linksseitig hinter ihr gestanden und habe von hinten übers Kreuz nach vorne gefasst, kann entgegen der Verteidigung nicht gefolgert werden, sie schmücke den Sachverhalt aus. Wie die Vertretung der Strafklägerin zu Recht ausführte, gestaltete sich die Befragung durch die Vorinstanz detaillierter, wobei die Strafklägerin lediglich die Fragen – wie beispielsweise, wieso sie so genau wisse, dass es seine linke Hand und ihre rechte Brust gewesen sei (pag. 81 Z. 10 ff.) – beantwortete. Dabei spricht gerade die auf diese Frage hin bildlich beschriebene räumliche Situation für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.