80 Z. 21 f.). Dass die Aussagen im Anzeigerapport im Vergleich zu den späteren Ausführungen kürzer ausgefallen sind, dürfte in der Natur der Sache bzw. des Anzeigerapports liegen, zumal es sich dabei lediglich um eine Zusammenfassung des Sachverhalts handelt. Aus dem Umstand, dass die Strafklägerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals ausführte, der Beschuldigte sei linksseitig hinter ihr gestanden und habe von hinten übers Kreuz nach vorne gefasst, kann entgegen der Verteidigung nicht gefolgert werden, sie schmücke den Sachverhalt aus.