258 Ziff. 6). Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Strafklägerin durfte die Vorinstanz daher willkürfrei davon ausgehen, dass die Strafklägerin am 19. Mai 2022 im Coiffeurgeschäft des Beschuldigten war und sich dort die Haare von ihm schneiden liess. Entsprechend konnte auch auf das Einholen weiterer Auskünfte durch die Vorinstanz bezüglich des Aufenthaltes der Strafklägerin an diesem Tag verzichtet werden. Entgegen der Verteidigung schilderte die Strafklägerin konstant, nachvollziehbar und detailliert, wie der Beschuldigte ihr in seinem Coiffeurgeschäft an die Brust fasste.