81 Z. 32), was angesichts des Zeitablaufs auch ohne Weiteres nachvollziehbar ist und davon zeugt, dass sie nicht Erfundenes vorträgt. Selbst die Verteidigung stimmte in diesem Punkt der Vorinstanz zu, wonach die Aussagen der Strafklägerin zu diesen nicht relevanten Nebensächlichkeiten realitätsnah und nachvollziehbar seien und führte aus, die Strafklägerin habe sich womöglich tatsächlich die Haare beim Beschuldigten schneiden lassen (vgl. pag. 258 Ziff. 6).