10 [N.________] habe sie quasi vermittelt (pag. 5 Z. 54 ff., pag. 6 Z. 84 f.). Diese Angaben wiederholte sie im Wesentlichen auch anlässlich der Hauptverhandlung, wobei sie sich noch daran erinnern konnte, dass sich der Vorfall an einem Donnerstag ereignet habe, sie aber das genaue Datum nicht mehr wisse (pag. 80 Z. 19 und Z. 26 ff., pag. 81 Z. 32), was angesichts des Zeitablaufs auch ohne Weiteres nachvollziehbar ist und davon zeugt, dass sie nicht Erfundenes vorträgt.