Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist vielmehr fundiert, nachvollziehbar und überzeugend. Die Vorinstanz durfte den Aussagen der Strafklägerin willkürfrei mehr Glauben schenken als denjenigen des Beschuldigten: Zunächst führte die Strafklägerin im Detail aus, wann und wo der Coiffeurtermin stattfand, dass sie nach dem Haareschneiden nicht mit Karte habe bezahlen können und daher bei der K.________ (Bank) Geld bezogen habe. Der Beschuldigte habe CHF 29.00 verlangt und sie habe ihm CHF 30.00 (Zehner- und Zwanzigernote) gegeben, da sie nicht habe warten und einfach gehen wollen (pag. 5 f. Z. 42 ff. und Z. 68 ff.).