16. Beurteilung durch die Kammer / Willkürprüfung Die von der Verteidigung vorgebrachten Rügen lassen die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht als offensichtlich unrichtig bzw. als mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehend erscheinen. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist vielmehr fundiert, nachvollziehbar und überzeugend.