14. Beweismittel Als Beweismittel liegen insbesondere der Anzeigerapport der Regionalpolizei Berner Oberland vom 12. August 2022 (pag. 1 ff.), ein Foto aus dem Buchungskalender des Coiffeurgeschäfts «M.________» der Kalenderwochen 21/22 aus dem Jahr 2022 (pag. 22), die Einvernahmen der Strafklägerin vom 23. Mai 2022 (pag. 4 ff.) und vom 19. Oktober 2022 (pag. 80 ff.) sowie die Einvernahmen des Beschuldigten vom 27. Mai 2022 (pag. 9 ff.) und vom 19. Oktober 2022 (pag. 75 ff.) vor. Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel korrekt zusammengefasst; darauf kann verwiesen werden (S. 7 ff.