9 fordert sei. Zudem sei er als Selbstständigerwerbender im Handelsregister eingetragen und müsse sich mit einem Grundwortschatz mit seinen Kunden verständigen können. Die Vorinstanz habe ein gut begründetes und nachvollziehbares Urteil gefällt, welches entsprechend von der Berufungsinstanz zu schützen sei (pag. 280 ff.).