Nach seiner Einvernahme an der Hauptverhandlung habe der Beschuldigte plötzlich geäussert, dass sich ein «Polizeichef» ihm gegenüber unanständig benommen habe. Zudem habe der Beschuldigte die Richterin als Rassistin beschimpft. Mit anderen Worten seien alle schuld, ausser der Beschuldigte selbst. Dass die Übersetzung mangelhaft gewesen sei, sei zudem eine reine Schutzbehauptung. Der Beschuldigte habe die Fragen, ob er die Übersetzung verstehe, jeweils bejaht. Zudem sei dem Argument, der Beschuldigte spreche kaum ein Wort Deutsch, entgegenzuhalten, dass er die Aufenthaltsbewilligung B besitze, wofür üblicherweise ein Mindestsprachniveau ge-