Danach habe er den Verdacht geäussert, die Strafklägerin sei psychisch krank oder Alkoholikerin. In seiner Einsprache habe er dann zum «Rundumschlag» ausgeholt, indem er alle Patienten der Stiftung L.________ als psychisch krank und unfähig, den Alltag zu «überwältigen», bezeichnet habe. Dieses Verhalten habe er auch in der Hauptverhandlung gezeigt, indem er die irrige Theorie geäussert habe, dass Personen, die sich selber verletzen würden, auch anderen schaden wollten. Nach seiner Einvernahme an der Hauptverhandlung habe der Beschuldigte plötzlich geäussert, dass sich ein «Polizeichef» ihm gegenüber unanständig benommen habe.