Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die zweite Frage so beantwortet werde, wenn er sie auch schlicht hätte verneinen können. Die Interpretation der Verteidigung sei hier unzutreffend und widerspreche den anerkannten Lehrerkenntnissen, welche die Vorinstanz korrekt gewürdigt habe. Der Beschuldigte habe die Opferrolle zudem von Anfang an zelebriert, indem er immer wieder ausgesagt habe, er werde von Unbekannten beschuldigt. Danach habe er den Verdacht geäussert, die Strafklägerin sei psychisch krank oder Alkoholikerin.