276 ff.). Weiter habe der Beschuldigte immer wieder Gegenfragen gestellt und so die an ihn gerichteten Fragen nicht oder nicht vollständig beantwortet. Dieses Verhalten sei in der Lehre ein anerkanntes Merkmal dafür, dass die befragte Person etwas nicht preisgeben wolle. Während der Beschuldigte beispielsweise die Frage nach einer Videoüberwachung schlicht mit «Nein» habe beantworten können, habe er die Frage, ob er der Strafklägerin an die Brust gefasst habe, mit einer Gegenfrage und einem Beispiel beantwortet. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die zweite Frage so beantwortet werde, wenn er sie auch schlicht hätte verneinen können.