Eine angebliche Aggravation sei zudem an den Haaren herbeigezogen. Die Strafklägerin habe detaillierte Antworten geben können, weil die Richterin detaillierter nachgefragt habe, als dies die Polizei getan habe. Sie sei zu Recht als glaubwürdig erachtet worden. Die Vorinstanz habe das Aussageverhalten des Beschuldigten zudem korrekt analysiert. Lächerlich sei seine Aussage bei der Polizei, die acht Tage nach der vorgeworfenen Straftat stattgefunden habe, wonach der Beschuldigte erklärt habe, er könne sich nicht erinnern, weil es lange her sei (pag. 276 ff.).