Dabei habe sie klar wiederholt, dass ihr von oben unter das T- Shirt an ihre rechte Brust (die gepierct sei) gegriffen worden sei. Die Strafklägerin habe zudem einfach die Fragen beantwortet, daraus auf Inkonsistenz der Aussagen zu schliessen, sei absurd. Zu keiner Zeit liege eine Dramatisierung vor. Die Strafklägerin habe immer nüchtern Auskunft darüber gegeben, was geschehen sei. Die Darstellung, wonach die Strafklägerin konkreten Fragen mit «ich weiss es nicht mehr genau» ausgewichen sei, sei aktenwidrig und falsch. Sämtliche Aussagen der Strafklägerin seien konstant und lebensnah. Eine angebliche Aggravation sei zudem an den Haaren herbeigezogen.