263 f). Insgesamt habe die Vorinstanz den Sachverhalt auf willkürliche Weise festgestellt und die Aussagen des Beschuldigten zu Unrecht als unglaubhaft qualifiziert. Sämtliche Beweise seien von der Vorinstanz einzig zugunsten der Strafklägerin aufgeführt und ausgelegt worden. Bei einer umfassenden Beweiswürdigung würden Zweifel an der Sachverhaltsvariante der Strafklägerin bzw. an der Schuld des Beschuldigten bestehen, weshalb die Vorinstanz den Beschuldigten gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo von der Anschuldigung der sexuellen Belästigung hätte freisprechen müssen (pag. 265).