den gleichen Dialekt wie der Beschuldigte spreche, die Aussagen wiedergebe. Entsprechend sei es auch zu Übersetzungs- und Verständnisproblemen gekommen. Die Vorinstanz habe sich daher bei ihrer Aussagenanalyse auch nicht im Detail auf die vom Beschuldigten getätigten Aussagen abstützen können, da er die Übersetzung nicht ausreichend verstanden habe oder umgekehrt. Schliesslich sei auch fraglich, wie der Beschuldigte der Strafklägerin die Fragen hätte stellen sollen, wenn doch augenscheinlich sei, dass der Beschuldigte kaum ein Wort Deutsch spreche (pag. 263 f).