Da sich der Beschuldigte aber weder an die Strafklägerin noch an die vorgeworfenen Taten erinnern könne, mache die Verwendung des Konjunktivs II durchaus Sinn, da dieser etwas ausdrücke, was nicht der Realität oder mit Sicherheit der Realität entspreche. Der Beschuldigte sei zudem syrisch-kurdischer Muttersprache, welche ein völlig anderes Sprachbild aufweise als die deutsche Sprache, womit klar sei, dass eine Aussage einer ausländischen Person mit anderer Kultur nicht auf sprachliche Feinheiten hin überprüft werden könne, vor allem, wenn die übersetzende Drittperson, welche nicht einmal