Mit Blick auf die Erfahrungen, die der Beschuldigte bereits mit Patienten der Privatklinik E.________ gemacht habe, sei dieses Argument des Beschuldigten nicht von der Hand zu weisen (pag. 261 ff.). Weiter störe sich die Vorinstanz an dem vom Beschuldigten oft verwendeten Konjunktiv II und werte dies als Lügensignal. Da sich der Beschuldigte aber weder an die Strafklägerin noch an die vorgeworfenen Taten erinnern könne, mache die Verwendung des Konjunktivs II durchaus Sinn, da dieser etwas ausdrücke, was nicht der Realität oder mit Sicherheit der Realität entspreche.