Ihm dann vorzuwerfen, den jeweilig gestellten Fragen auszuweichen, nur, weil er seiner Verständnislosigkeit durch Gegenfragen Ausdruck verleihe, sei willkürlich. Zudem habe er nur versucht darzustellen, wie unberechenbar ein Coiffeurbesuch von Patienten aus der Klinik E.________ sein könne und lediglich auf Nachfrage hin, ob er sich erklären könne, warum ihn die Strafklägerin beschuldige, die Vermutung geäussert, sie könne eine psychische Krankheit haben. Mit Blick auf die Erfahrungen, die der Beschuldigte bereits mit Patienten der Privatklinik E.____