7 Beschuldigte oft Gegenfragen zu Protokoll gegeben habe, wobei dieses Aussageverhalten vorwiegend dann auftrete, wenn der Beschuldigte erstaunt sei und sein Unverständnis betreffend den ihm vorgeworfenen Sachverhalt auszudrücken versuche. Dies sei aber durchaus nachvollziehbar, wenn man bedenke, mit einem Vorwurf konfrontiert zu werden, welcher völlig aus der Luft gegriffen erscheine. Ihm dann vorzuwerfen, den jeweilig gestellten Fragen auszuweichen, nur, weil er seiner Verständnislosigkeit durch Gegenfragen Ausdruck verleihe, sei willkürlich.