259 f.). Demgegenüber seien die Aussagen des Beschuldigten konsistent und nachvollziehbar, wenn er erkläre, sich aufgrund der vielen Kunden nicht an die Strafklägerin erinnern zu können oder es normal sei, die Schultern, den Hals oder die Wange eines Kunden beim Entfernen der Haare kurz zu berühren oder Haarrückstände auf der Kleidung zu entfernen. Der Vorinstanz sei hingegen beizupflichten, dass der