punkt deutlich intensiver und überspitzter erlebt habe, als es in Wirklichkeit gewesen sei. Indem die Vorinstanz den Antrag des Beschuldigten, ein aussagepsychologisches Gutachten über die Strafklägerin einzuholen, willkürlich nicht abgenommen und damit die zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft habe, habe sie den Sachverhalt unrichtig festgestellt und erneut den Grundsatz der Wahrheitserforschung von Amtes wegen missachtet (pag. 259 f.).