Zudem bestehe der Verdacht, dass die Strafklägerin Episoden erlebe, in welchen sie nicht als glaubwürdig wahrgenommen werde, ansonsten ihre Vertretung nicht hervorgehoben hätte, dass sie zum interessierenden Zeitpunkt und wenige Tage danach glaubwürdig auf die einzelnen Zeugen gewirkt habe. Aufgrund des Umstands, dass sich die Strafklägerin im fraglichen Zeitpunkt auf einer geschlossenen Station befunden habe und sie das Vorgefallene nur sehr vage habe wiedergeben können, hätte abgeklärt werden müssen, ob ihre Erlebnisse in der Vergangenheit dazu geführt haben könnten, dass sie das tatsächlich Geschehene im angebliche Tatzeit-