Weiter hätten Anhaltspunkte dafür bestanden, dass bei der Strafklägerin psychische Erkrankungen vorliegen würden, bei denen unter anderem Realitätsverlust, Trugwahrnehmungen und Wahnvorstellungen einhergehen würden. Zudem bestehe der Verdacht, dass die Strafklägerin Episoden erlebe, in welchen sie nicht als glaubwürdig wahrgenommen werde, ansonsten ihre Vertretung nicht hervorgehoben hätte, dass sie zum interessierenden Zeitpunkt und wenige Tage danach glaubwürdig auf die einzelnen Zeugen gewirkt habe.