Zudem habe die Strafklägerin – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – aggraviert, indem sie in der Erstbefragung angegeben habe, der Beschuldigte habe ihr an die Brust gefasst und später, anlässlich der zweiten Einvernahme ausgeführt habe, er habe ihr unter den BH gefasst und am Nippelpiercing herumgespielt. Weiter würden die Aussagen der Strafklägerin zu den Nebensächlichkeiten im Vergleich zu den Aussagen zum Kerngeschehen hohe Aussagequalität aufweisen, was darauf hindeute, dass ihre Aussagen zum Kerngeschehen nicht erlebnisbasiert sein könnten, sich die Strafklägerin aber womöglich tatsächlich beim Beschuldigten im Coiffeursalon die Haare habe schneiden lassen (pag. 258 f.).