Eine derartige Inkonsistenz in den Aussagen indiziere eindeutig Nichterlebtes. Zudem habe die Strafklägerin – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – aggraviert, indem sie in der Erstbefragung angegeben habe, der Beschuldigte habe ihr an die Brust gefasst und später, anlässlich der zweiten Einvernahme ausgeführt habe, er habe ihr unter den BH gefasst und am Nippelpiercing herumgespielt.