Dass der Beschuldigte die Strafklägerin danach gefragt haben solle, ob sie eine Freundin habe, habe sie – anders als bei der Befragung durch die Vorinstanz – anlässlich der ersten Einvernahme mit keinem Wort erwähnt, sondern vielmehr zu verstehen gegeben, dass sie dies beim ersten Coiffeurbesuch erzählt habe. Eine derartige Inkonsistenz in den Aussagen indiziere eindeutig Nichterlebtes.