6 dass die Strafklägerin den anlässlich der ersten Einvernahme erläuterten kargen Sachverhalt lediglich nacherzählt und an einigen Stellen etwas ausgeschmückt habe. Das Argument, die Strafklägerin hätte sich an konkrete Gesprächsinhalte erinnern können, greife deshalb ins Leere (pag. 257). Dass der Beschuldigte die Strafklägerin danach gefragt haben solle, ob sie eine Freundin habe, habe sie – anders als bei der Befragung durch die Vorinstanz – anlässlich der ersten Einvernahme mit keinem Wort erwähnt, sondern vielmehr zu verstehen gegeben, dass sie dies beim ersten Coiffeurbesuch erzählt habe.