Rund fünf Monate später solle sich die Strafklägerin dann plötzlich besser an das Geschehen erinnern können, wie beispielsweise, dass der Beschuldigte nun ganz bestimmt an ihrem Nippelpiercing herumgespielt habe. Dass der Beschuldigte ihr die restlichen Haare weggestreift oder das T-Shirt nach vorne gezogen haben solle, erwähne die Strafklägerin aber nun an keiner Stelle mehr. Auch nicht, welche anderen Fragen ihr der Beschuldigte während des Haareschneidens gestellt habe, sie wisse es nicht mehr genau, was darauf hindeute,